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Bachelorarbeit an der Universität zu Köln: § 13 der Prüfungsordnung erklärt (2026)

Die Bachelorarbeit im BWL-Studiengang der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln ist in § 13 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang BWL/VWL/SoWi geregelt (Fassung vom 1. Oktober 2018, Amtliche Mitteilungen Nr. 71/2018). Dieser Beitrag fasst zusammen, was die Ordnung zu Zulassung, Bearbeitungszeit, Themenvergabe, Abgabe und Bewertung tatsächlich sagt – mit den konkreten Paragrafen zum Nachschlagen, statt mit vagen Angaben aus zweiter Hand.

Die Universität zu Köln zählt mit ihrer Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zu den größten wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten Deutschlands – ein Grund mehr, warum die konkreten Regeln dieser einen Prüfungsordnung für sehr viele BWL-Studierende relevant sind, auch über Köln hinaus als Vergleichsmaßstab für die eigene, oft ähnlich aufgebaute Hausordnung. Einen breiteren Überblick über Rankings und Fächerstärken deutscher Hochschulen, einschließlich Köln, bietet der Beitrag Uni-Rankings nach Fach.

Übersicht: Die Bachelorarbeit nach § 13 der Prüfungsordnung

  • Umfang: 12 Leistungspunkte von insgesamt 180 LP des Bachelorstudiums (§ 3 Abs. 1–2).
  • Zulassungsvoraussetzung: unbeschränkte Zulassung zum Studiengang und mindestens die Hälfte der in der Bachelorprüfung zu erwerbenden Leistungspunkte (§ 13 Abs. 3).
  • Bearbeitungszeit: maximal 12 Wochen ab Themenausgabe, in begründeten Fällen um bis zu vier Wochen verlängerbar (§ 13 Abs. 6).
  • Sprache: grundsätzlich Deutsch, in Absprache mit der Themenstellerin oder dem Themensteller auch Englisch möglich (§ 5 Abs. 6).
  • Bewertungsfrist: die Bachelorarbeit soll dem Prüfling spätestens acht Wochen nach Abgabe mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 4).

Wer darf sich für die Bachelorarbeit anmelden?

Nach § 13 Abs. 3 darf sich zur Anfertigung der Bachelorarbeit melden, wer vorbehaltlos zum Studiengang zugelassen ist und mindestens die Hälfte der in der Bachelorprüfung zu erwerbenden Leistungspunkte bereits erworben hat. Eine gesonderte Zulassung zur Bachelorprüfung selbst ist seit dem 30. September 2015 nicht mehr erforderlich (§ 8 Abs. 1) – die Voraussetzung nach § 13 Abs. 3 bleibt davon unberührt und muss weiterhin erfüllt sein.

Wie wird das Thema der Bachelorarbeit vergeben?

Das Thema muss einer der Fachgruppen nach § 3 Abs. 2 entstammen und kann von jeder fachlich zuständigen Prüferin oder jedem fachlich zuständigen Prüfer ausgegeben werden (§ 13 Abs. 2). Der Prüfling hat dabei nach § 7 Abs. 2 ein Vorschlagsrecht für die Themenstellerin oder den Themensteller – ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Person besteht laut Ordnung aber ausdrücklich nicht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Themenstellerin oder den Themensteller formal und gibt das Thema mit Angabe der Abgabefrist aus; der Tag der Ausgabe wird aktenkundig gemacht (§ 13 Abs. 4). Die Zahl der von einer einzelnen Prüferin oder einem einzelnen Prüfer auszugebenden Themen kann zur gleichmäßigen Verteilung der Bachelorarbeiten begrenzt werden.

Kann die Bachelorarbeit als Gruppenarbeit geschrieben werden?

Ja, § 13 Abs. 5 lässt die Bachelorarbeit ausdrücklich auch als Gruppenarbeit zu, sofern der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen anhand von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien eindeutig abgrenzbar, unterscheidbar und bewertbar bleibt und für sich genommen die Anforderungen an eine Bachelorarbeit erfüllt.

Ablauf der Bachelorarbeit an der Universität zu Köln nach § 13 der Prüfungsordnung: Zulassung, Themenvergabe, Bearbeitungszeit, Abgabe, Bewertung
Fünf Stationen regelt § 13 der Kölner Prüfungsordnung – von der Zulassung bis zur Bewertungsfrist.

Wie lange ist die Bearbeitungszeit, und kann sie verlängert werden?

Die Bearbeitungszeit beträgt nach § 13 Abs. 6 maximal 12 Wochen, beginnend mit der Ausgabe des Themas. Das Thema muss inhaltlich und im Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb dieser Frist bearbeitet werden kann. In begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Verlängerung um bis zu vier Wochen möglich – insbesondere dann, wenn eine erhebliche, prüfungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird. In besonderen Härtefällen ist zudem eine Rückgabe des Themas bis zum Abgabetermin möglich (§ 13 Abs. 7), worüber ebenfalls die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet.

In welcher Sprache darf die Bachelorarbeit geschrieben werden?

Prüfungen werden nach § 5 Abs. 6 grundsätzlich in deutscher Sprache abgenommen. Bachelorarbeiten können jedoch in Absprache mit der Themenstellerin oder dem Themensteller auch in englischer Sprache angefertigt werden – eine formale Genehmigung durch den Prüfungsausschuss ist dafür laut Wortlaut der Ordnung nicht gesondert vorgesehen, die Absprache mit der prüfenden Person allein genügt.

Wie und in welcher Form wird die Bachelorarbeit abgegeben?

Nach § 13 Abs. 9 muss die Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel sowie eine unterschriebene eidesstattliche Versicherung enthalten, dass sie selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe angefertigt wurde und in gleicher oder ähnlicher Form noch nicht Bestandteil einer anderen Prüfungsleistung war. Die Versicherung bestätigt zusätzlich, dass die eingereichte elektronische Fassung der gedruckten Fassung vollständig entspricht. Abgegeben wird die Arbeit gemäß § 13 Abs. 10 innerhalb der mitgeteilten Frist in zwei gebundenen Ausfertigungen sowie als Datei beim Prüfungsausschuss; der Abgabetag wird aktenkundig gemacht.

Abgabe der Bachelorarbeit an der Universität zu Köln: zwei gebundene Ausfertigungen plus Datei
Zwei gebundene Exemplare plus die elektronische Fassung – beide müssen inhaltlich identisch sein.

Wie lange dauert die Bewertung, und wie wird die Note gebildet?

Die Bewertung der Bachelorarbeit soll dem Prüfling nach § 9 Abs. 4 spätestens acht Wochen nach Abgabe mitgeteilt werden. Für die Bachelorarbeit gilt gemäß § 5 Abs. 2 das Zweiprüferprinzip. Bei mindestens „ausreichend“ (4,0) werden die zugehörigen 12 Leistungspunkte vergeben (§ 13 Abs. 1); sind zusätzlich alle Fachgruppennoten „sehr gut“, lautet die Gesamtnote der Bachelorprüfung „mit Auszeichnung“ (§ 9 Abs. 3). Nach bestandener Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Fachgruppen und deren Noten, Thema und Note der Bachelorarbeit sowie die Gesamtnote enthält; gleichzeitig wird die Bachelorurkunde ausgehändigt (§ 15 Abs. 1–2).

Was passiert, wenn die Bachelorarbeit nicht bestanden wird?

Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann nach § 12 Abs. 3 einmal mit neuer Themenstellung wiederholt werden. Die Meldung zum zweiten Versuch muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses des ersten Versuchs erfolgen; ein dritter Versuch sowie die Wiederholung einer bereits bestandenen Bachelorarbeit sind ausgeschlossen. Erhält der Prüfling insgesamt 60 Maluspunkte oder scheitert auch der zweite Versuch der Bachelorarbeit, gilt die Bachelorprüfung nach § 12 Abs. 4 als endgültig nicht bestanden.

Ein durchgerechnetes Beispiel: der Zeitstrahl einer Kölner Bachelorarbeit

Angenommen, das Thema wird am 3. März ausgegeben. Die reguläre Abgabefrist liegt dann zwölf Wochen später, am 26. Mai (§ 13 Abs. 6). Erkrankt der Prüfling in Woche acht nachweislich für zwei Wochen, kann er bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Verlängerung um bis zu vier Wochen beantragen (§ 13 Abs. 6 Satz 3–4) – die neue Frist verschiebt sich dann auf spätestens den 23. Juni. Nach fristgerechter Abgabe in zwei gebundenen Ausfertigungen plus Datei (§ 13 Abs. 10) läuft die Acht-Wochen-Frist für die Bewertung (§ 9 Abs. 4): Bei Abgabe am 23. Juni wäre das Ergebnis demnach spätestens Mitte August zu erwarten. Dieses Beispiel zeigt, warum eine realistische eigene Zeitplanung immer von der tatsächlichen Themenausgabe an rückwärts gerechnet werden sollte, nicht von einem angenommenen Wunschtermin.

Was unterscheidet § 13 von den Regelungen anderer Fachgruppen an derselben Fakultät?

Die allgemeinen Bestimmungen zur Bachelorarbeit in § 13 gelten fakultätsweit für alle drei Studienrichtungen der Prüfungsordnung – Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaften. Die studienrichtungsspezifischen Regelungen in § 16 (BWL), § 17 (VWL) und § 18 (Sozialwissenschaften) betreffen dagegen Art und Umfang der übrigen Bachelorprüfung – etwa welche Fachgruppen im Hauptfach zu belegen sind –, nicht die Bachelorarbeit selbst. Wer die Bachelorarbeit in einem bestimmten Themengebiet anmelden möchte, sollte deshalb zusätzlich zu § 13 auch die für die eigene Studienrichtung einschlägige Regelung prüfen.

Was mache ich, wenn ich mit der Bewertung meiner Bachelorarbeit nicht einverstanden bin?

Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling nach § 9 Abs. 5 auf schriftlichen Antrag Einsicht in die eigenen schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die zugehörigen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen und Prüfer gewährt; im Rahmen dieser Einsichtnahme können Kopien oder Fotografien der eigenen Unterlagen angefertigt werden, ausgegebene Musterlösungen jedoch nicht. Das weitere Verfahren und die Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss.

Wichtiger Hinweis zur Aktualität dieser Angaben

Alle in diesem Beitrag genannten Paragrafen stammen aus der Fassung der Prüfungsordnung vom 1. Oktober 2018 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln Nr. 71/2018), veröffentlicht auf den Seiten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Prüfungsordnungen werden regelmäßig geändert; rechtsverbindlich ist ausschließlich der Text der jeweils aktuellen Amtlichen Mitteilung. Vor der Anmeldung zur Bachelorarbeit sollte deshalb immer die zum Zeitpunkt der eigenen Anmeldung gültige Fassung beim Prüfungsamt der Fakultät geprüft werden, statt sich allein auf eine externe Zusammenfassung – auch diese hier – zu verlassen.

Häufige Fragen zur Bachelorarbeit an der Universität zu Köln

Kann ich meine Betreuerin oder meinen Betreuer für die Bachelorarbeit selbst wählen?

Ein Vorschlagsrecht besteht nach § 7 Abs. 2, ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Person aber ausdrücklich nicht – die endgültige Bestellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Darf ich meine Bachelorarbeit bei einem externen Unternehmen schreiben?

Die Prüfungsordnung selbst schließt das nicht aus, verlangt aber, dass das Thema einer der zulässigen Fachgruppen entstammt und von einer fachlich zuständigen Prüferin oder einem fachlich zuständigen Prüfer der Fakultät betreut wird; die praktische Ausgestaltung einer Unternehmenskooperation ist mit der Themenstellerin oder dem Themensteller im Vorfeld zu klären. Wie ein solcher Workflow mit Praxispartner, Sperrvermerk und Geheimhaltung organisiert wird, unabhängig von der konkreten Hochschule, erklärt der Beitrag Masterarbeit im Unternehmen schreiben; die Grundprinzipien lassen sich auf die Bachelorarbeit übertragen.

Was passiert, wenn ich die Abgabefrist ohne triftigen Grund verpasse?

Eine nicht innerhalb der Bearbeitungszeit erbrachte Prüfungsleistung gilt nach § 10 Abs. 1 als „nicht ausreichend“ (5,0).

Muss ich die Bachelorarbeit gedruckt einreichen, wenn ich sie ohnehin elektronisch abgebe?

Ja, § 13 Abs. 10 verlangt ausdrücklich zwei gebundene Ausfertigungen zusätzlich zur Datei; die elektronische Fassung muss laut eidesstattlicher Versicherung inhaltlich vollständig mit der gedruckten Fassung übereinstimmen.

Kann ich nach einer nicht bestandenen Bachelorarbeit dasselbe Thema erneut bearbeiten?

Nein, § 12 Abs. 3 schreibt für den zweiten Versuch ausdrücklich eine neue Themenstellung vor.

Zählt die Bearbeitungszeit ab dem Tag der Themenausgabe oder ab der offiziellen Anmeldung?

Ab dem Tag der Ausgabe des Themas, der nach § 13 Abs. 4 aktenkundig gemacht wird – nicht ab einem davor liegenden Anmeldedatum, auch wenn zwischen Anmeldung und tatsächlicher Themenausgabe organisatorisch etwas Zeit vergehen kann.

Darf ich während der Bearbeitungszeit das Thema geringfügig eingrenzen oder anpassen?

Die Prüfungsordnung selbst äußert sich dazu nicht explizit; in der Praxis ist eine Absprache mit der Themenstellerin oder dem Themensteller der sichere Weg, bevor eine inhaltliche Abweichung vom ausgegebenen Thema vorgenommen wird.

Fazit

Die Kölner Prüfungsordnung regelt die Bachelorarbeit in § 13 detailliert: 12-Wochen-Frist mit begrenzter Verlängerungsoption, Vorschlagsrecht ohne Rechtsanspruch bei der Betreuerwahl, zulässige Gruppenarbeit unter klaren Abgrenzungskriterien und eine Bewertungsfrist von acht Wochen. Wer diese Eckpunkte kennt, bevor er sich anmeldet, vermeidet die häufigsten Missverständnisse rund um Fristen und Themenvergabe – ersetzt aber nicht den Blick in die zum eigenen Anmeldezeitpunkt gültige Fassung der Ordnung.

Thema angemeldet, Bearbeitungszeit läuft?

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