Kurze Antwort: Ja, in aller Regel darfst du. Das deutsche Urheberrechtsgesetz erlaubt das Bildzitat ausdrücklich, wenn die Abbildung dem Beleg oder der Erläuterung deines eigenen Gedankengangs dient, der Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt ist, du die Abbildung nicht veränderst und die Quelle deutlich angibst. Wer alle vier Bedingungen erfüllt, braucht keine Genehmigung.
Weil die Frage in fast jeder Abschlussarbeit auftaucht und weil die Antworten im Netz meist auf Vermutungen beruhen, geht dieser Beitrag an den Gesetzestext selbst — vier Paragrafen, die zusammen alles regeln.
Welcher Paragraf erlaubt das Bildzitat?
Es ist § 51 UrhG („Zitate“). Er lautet in der Sache: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden oder wenn Stellen eines Werkes in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.
Und dann kommt der Satz, den kaum jemand kennt und der die Frage direkt beantwortet: Von der Zitierbefugnis ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes umfasst — auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Damit steht das Bildzitat ausdrücklich im Gesetz. Deine Abschlussarbeit ist ein selbständiges wissenschaftliches Werk; die Abbildung darf zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
Was heißt „durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“?
Das ist die Bedingung, an der es in der Praxis scheitert — nicht an der Erlaubnis. Der Zweck rechtfertigt den Umfang nur, wenn die Abbildung Gegenstand deiner Auseinandersetzung ist und nicht bloß Dekoration.
Konkret bedeutet das drei Dinge:
- Du musst dich im Text auf die Abbildung beziehen. Eine Grafik, auf die kein Satz verweist, ist kein Zitat, sondern Schmuck — und Schmuck ist nicht vom Zitatrecht gedeckt.
- Es muss eine Belegfunktion geben. Die Abbildung stützt eine Aussage, illustriert einen Widerspruch, zeigt das Modell, das du kritisierst.
- Weniger ist mehr. Fünf Abbildungen desselben Autors auf zwei Seiten sind schwer zu rechtfertigen, eine analysierte dagegen problemlos.
Ein einfacher Selbsttest: Streiche die Abbildung und lies den Absatz noch einmal. Fehlt dir etwas Inhaltliches? Dann ist die Übernahme gerechtfertigt. Fehlt nur die Auflockerung? Dann lass sie weg.

Gibt es außer dem Zitatrecht noch eine Erlaubnis für Abbildungen?
Ja, und sie ist großzügiger, als die meisten erwarten. § 60c UrhG („Wissenschaftliche Forschung“) erlaubt zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung, bis zu 15 Prozent eines Werkes zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen — für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis für dessen eigene wissenschaftliche Forschung sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen sogar bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
Und dann folgt Absatz 3, der für unsere Frage entscheidend ist: Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
Abbildungen sind hier also ausdrücklich privilegiert — sie dürfen vollständig genutzt werden, weil eine zu 15 Prozent gezeigte Grafik sinnlos wäre. Beachte aber den Rahmen: § 60c gilt für nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung. Für eine Abschlussarbeit, die bei der Hochschule eingereicht wird, passt das; für eine kommerzielle Verwertung deiner Arbeit nicht mehr.
Darf ich die Abbildung anpassen, zuschneiden oder übersetzen?
Hier wird es streng. § 62 UrhG („Änderungsverbot“) bestimmt: Soweit die Benutzung eines Werkes nach diesem Abschnitt zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.
Es gibt genau umrissene Ausnahmen:
- Absatz 2: Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen zulässig, die nur Auszüge darstellen (bei Musik zusätzlich Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage).
- Absatz 3: Bei Werken der bildenden Künste und bei Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
Für die Praxis heißt das: Skalieren ist erlaubt (Absatz 3), das Übersetzen von Beschriftungen ist im Rahmen des Benutzungszwecks möglich (Absatz 2) — aber Umfärben, Umbauen, Weglassen von Elementen, „Vereinfachen“ oder Zusammenfügen zweier Grafiken ist es nicht. Wer die Abbildung inhaltlich anfassen will, hat nur einen sauberen Weg, und der ist ohnehin der bessere.

Wie funktioniert die eigene Darstellung „in Anlehnung an“?
Das ist die Lösung für fast alle Zweifelsfälle. Statt die fremde Grafik zu kopieren, erstellst du eine eigene Darstellung, die dieselben Daten oder dieselbe Struktur wiedergibt, und kennzeichnest sie als solche.
Drei Punkte, die dabei wichtig sind:
- Daten sind nicht urheberrechtlich geschützt, ihre konkrete grafische Gestaltung schon. Eine eigene Grafik aus fremden Zahlen ist deshalb ein anderer Fall als eine kopierte Grafik.
- Trotzdem wird zitiert. Die Datenquelle gehört in die Bildunterschrift — wissenschaftlich ist das ohnehin Pflicht, unabhängig vom Urheberrecht.
- Die Kennzeichnung ist standardisiert: „Eigene Darstellung“ für vollständig selbst erstellte Grafiken, „Eigene Darstellung in Anlehnung an Autor (Jahr, S. X)“, wenn du dich an einer fremden Struktur orientierst, „Eigene Berechnung auf Basis von …“ bei aufbereiteten Daten.
Nebeneffekt: Eine selbst gezeichnete Grafik passt zu deiner Typografie, ist lesbar und wirkt nicht wie ein Screenshot. Wie Abbildungen und Tabellen formal beschriftet und nummeriert werden, steht im Beitrag zum Beschriften und Nummerieren von Tabellen und Abbildungen; die zugehörigen Verzeichnisse behandelt der Beitrag zum Abbildungs- und Tabellenverzeichnis.
Was genau muss in der Quellenangabe stehen?
§ 63 UrhG („Quellenangabe“) macht daraus eine Pflicht, keine Höflichkeit: Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes unter anderem in den Fällen des § 51 sowie der §§ 60a bis 60c vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, und es ist kenntlich zu machen, ob Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen wurden.
Der Absatz 2 verschärft das für die öffentliche Wiedergabe: In den Fällen der §§ 51 und 60a bis 60d ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dies ist nicht möglich. Das betrifft dich unmittelbar, sobald deine Arbeit in einem Repositorium veröffentlicht wird — was bei Dissertationen der Regelfall ist und im Beitrag zum Open-Access-Publizieren über ein Repositorium beschrieben ist.
Praktisch gehört damit unter jede übernommene Abbildung: Urheber, Werk, Fundstelle mit Seitenzahl, gegebenenfalls Verlag — und der Hinweis auf jede Änderung, die du vorgenommen hast.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Genehmigung des Verlags?
Für ein zulässiges Zitat nach § 51 UrhG nicht. Genehmigungen werden relevant, wenn die Nutzung über das Zitat hinausgeht — etwa bei kommerzieller Verwertung oder wenn du die Abbildung verändern willst.
Gilt das auch für Abbildungen aus dem Internet?
Das Zitatrecht knüpft an die Veröffentlichung des Werkes an, nicht an das Medium. Eine im Netz veröffentlichte Grafik kann zitiert werden; die Bedingungen bleiben dieselben, und die Quellenangabe muss die Fundstelle eindeutig identifizieren.
Darf ich einen Screenshot einer Website einbauen?
Wenn die Website Gegenstand deiner Analyse ist und du dich im Text darauf beziehst, ist das der klassische Fall eines gerechtfertigten Zitats. Achte darauf, keine personenbezogenen Daten Dritter mit abzubilden.
Was ist mit Abbildungen aus DIN- oder ISO-Normen?
Technische Regelwerke sind eigenständig geschützte Werke mit eigenen Nutzungsbedingungen, und ihre Herausgeber verlangen für Vervielfältigungen eine ausdrückliche Erlaubnis. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu DIN- und ISO-Normen in der Abschlussarbeit.
Darf ich die Beschriftung einer englischen Grafik übersetzen?
§ 62 Abs. 2 UrhG lässt Übersetzungen zu, soweit der Benutzungszweck sie erfordert. Kennzeichne die Übersetzung in der Bildunterschrift. Die allgemeinen Regeln für den Umgang mit englischsprachigen Quellen stehen im Beitrag zu englischen Quellen in der deutschen Abschlussarbeit.
Was ist mit KI-generierten Bildern?
Hier greift das Zitatrecht nicht, weil es um ein anderes Problem geht: Prüfe die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstes und, ob deine Prüfungsordnung eine Kennzeichnung verlangt. Im Zweifel ausweisen — Transparenz kostet nichts.
Muss ich Abbildungen im Abbildungsverzeichnis anders behandeln?
Nein, das Verzeichnis folgt der Nummerierung und der Bildunterschrift. Die Quellenangabe steht in der Unterschrift, nicht im Verzeichnis.
Wie viele fremde Abbildungen sind zu viele?
Das Gesetz nennt keine Zahl; maßgeblich ist die Rechtfertigung durch den Zweck. Ein guter Anhaltspunkt: Wenn ein Kapitel mehr fremde als eigene Darstellungen enthält, ist es keine Analyse mehr, sondern eine Zusammenstellung.
Was, wenn ich die Originalquelle nicht mehr finde?
Dann darfst du die Abbildung nicht verwenden. Ohne belastbare Quellenangabe fehlt die Voraussetzung des § 63 — und wissenschaftlich ist eine nicht auffindbare Quelle ohnehin wertlos.
Gilt das alles auch in Österreich und der Schweiz?
Nein. Die genannten Paragrafen sind deutsches Recht. Österreich und die Schweiz haben eigene Urheberrechtsgesetze mit vergleichbaren, aber nicht identischen Zitatregeln. Wenn du an einer Hochschule dort einreichst, prüfe die dortige Rechtslage.
Der Vier-Punkte-Check vor der Abgabe
Geh am Ende jede fremde Abbildung in deiner Arbeit einmal durch und beantworte vier Fragen: Wird sie im Text besprochen? Ist ihr Umfang durch diesen Zweck gerechtfertigt? Ist sie unverändert — oder ist jede Änderung gekennzeichnet? Steht die vollständige Quelle in der Bildunterschrift? Wenn du viermal „ja“ sagen kannst, ist die Übernahme in Ordnung. Wenn irgendwo ein „nein“ steht, ist die eigene Darstellung „in Anlehnung an“ fast immer die schnellere Lösung als eine Genehmigungsanfrage.
Und wenn du deine Abbildungen ohnehin gerade sortierst, kannst du deine Abschlussarbeit mit Tesify strukturieren und Bildunterschriften, Quellen und Kapiteltexte an einem Ort halten, damit am Ende Verzeichnis und Nachweise zusammenpassen. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Abbildung bleibt dein Teil.
