Gesetze, Urteile und Kommentare zitieren 2026: Juristische Zitierweise mit Beispielen

Rechtsquellen werden anders zitiert als alles andere. Kein Autor, kein Erscheinungsjahr, kein Eintrag im Literaturverzeichnis – dafür Paragraf, Absatz, Satz, Randnummer und im Zweifel ein Bandzitat aus einer amtlichen Sammlung. Wer diese Logik einmal verstanden hat, zitiert Gesetze, Urteile und Kommentare schneller als jede andere Quelle.

Dieser Leitfaden zeigt die Formate an belegten Beispielen. Die Regeln und Beispielstrings stammen aus den Leitlinien zum wissenschaftlichen Arbeiten und zu den Formalia der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln (Fassung vom 21.07.2021). Andere Fakultäten weichen in Details ab – dein Merkblatt schlägt jede allgemeine Anleitung.

Die drei Regeln, aus denen alles andere folgt

  1. Rechtsquellen gehören nicht ins Literaturverzeichnis. Die Kölner Leitlinien formulieren das ausdrücklich: „Rechtsprechung, Gesetze, Bundestagsdrucksachen etc. sind nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen.“ Ins Verzeichnis kommt nur Schrifttum – Kommentare, Lehrbücher, Monographien, Aufsätze, Urteilsanmerkungen.
  2. Der Nachweis läuft über Fußnoten, nicht über Kurzbelege im Text. Die juristische Zitierweise ist eine reine Fußnotenzitierweise. Wenn du unsicher bist, wie der Apparat technisch aufgesetzt wird, hilft die Anleitung zum Fußnoten korrekt setzen weiter.
  3. Amtliche Quelle vor bequemer Quelle. Bei Entscheidungen heißt das: amtliche Sammlung vor Zeitschrift. Bei Gesetzen heißt es: Die amtliche Fassung steht im Bundesgesetzblatt, nicht in der Online-Konsolidierung.

Gesetze und Verordnungen zitieren

Der Aufbau des Normzitats

Ein Normzitat wird von der größten zur kleinsten Einheit gelesen und im Fließtext genannt, nicht in einer Fußnote versteckt:

Ebene Abkürzung Beispiel
Paragraf (einfache Gesetze) § / §§ § 823 BGB
Artikel (Verfassungen, EU-Recht) Art. Art. 5 GG
Absatz Abs. § 823 Abs. 1 BGB
Satz S. / Satz Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Nummer / Buchstabe / Alternative Nr. / lit. / Alt. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a UWG

Die vollständige Kette steht immer dann, wenn du dich auf eine konkrete Regelung beziehst. Ein bloßes „§ 823 BGB“ ohne Absatz ist ungenau, weil die Norm mehrere selbstständige Anspruchsgrundlagen enthält.

Wann eine Fußnote nötig ist – und wann nicht

Das ist der Punkt, an dem Studierende am meisten Arbeit verschenken. Die Kölner Leitlinien sagen klar: „Gesetzesfundstellen müssen grundsätzlich nicht durch Fußnoten belegt werden.“ Die Norm im Text zu nennen genügt. Eine Fußnote brauchst du nur in vier Fällen:

  • bei Gesetzesentwürfen, Gesetzesbegründungen und Bundestagsdrucksachen zur Gesetzgebungsgeschichte,
  • bei ausländischen Gesetzen,
  • bei EU-Richtlinien und EU-Verordnungen – dort mit vollständiger Bezeichnung und Fundstelle im Amtsblatt der EU,
  • bei Mitteilungen, Bekanntmachungen und Leitlinien der EU-Kommission.

Welche Quelle du für den Gesetzestext nutzt

Hier gibt es seit 2023 eine Änderung, die viele Leitfäden noch nicht abbilden. Das Bundesgesetzblatt erscheint nicht mehr gedruckt, sondern ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes unter recht.bund.de. Die dort bereitgestellten PDF-Ausgaben sind die amtliche Fassung und tragen ein digitales Siegel, dessen Echtheit sich über eine Siegelprüfung nachweisen lässt.

Davon zu unterscheiden ist gesetze-im-internet.de, das gemeinsame Portal des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz. Es ist die praktisch wichtigste Fundstelle für konsolidierte Gesetzestexte – aber es sagt selbst: „Die im Internet abrufbaren, konsolidierten Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung.“ Für die Arbeit heißt das: Zum Lesen und Arbeiten hervorragend, als Beleg für eine strittige Fassung nicht ausreichend.

Welche Fassung einer Norm überhaupt die richtige ist, wenn sich das Gesetz während deiner Bearbeitungszeit ändert, ist eine eigene Frage – dazu erklärt der Beitrag, welche Fassung eines Gesetzes du zitieren musst und wie du den Rechtsstand angibst.

Video: Gesetze richtig zitieren

Wenn du die Normzitat-Logik lieber erklärt bekommst, fasst dieses deutschsprachige Video die lange und die kurze Zitierweise an Beispielen zusammen:

Gerichtsentscheidungen zitieren

Bandzitat aus einer amtlichen Entscheidungssammlung mit Band, erster Seite und genauer Fundstelle
Band, erste Seite der Entscheidung, genaue Fundstelle: Das Bandzitat aus der amtlichen Sammlung hat immer drei Zahlen.

Grundregel: amtliche Sammlung zuerst

Entscheidungen werden „soweit möglich nach der amtlichen Sammlung“ zitiert. Diese Sammlungen musst du kennen:

Sammlung Gericht
BVerfGE Bundesverfassungsgericht
BGHZ / BGHSt Bundesgerichtshof, Zivilsachen / Strafsachen
BVerwGE Bundesverwaltungsgericht
BAGE Bundesarbeitsgericht
BSGE Bundessozialgericht
BFHE Bundesfinanzhof
Slg. / ECLI Gerichtshof und Gericht der Europäischen Union

Das Zitat enthält Band, erste Seite der Entscheidung und die genaue Seite der zitierten Aussage. Hinter dem Gerichtsnamen steht kein Komma – auch nicht bei Zeitschriftenzitaten. Die Angabe der genauen Fundstelle erfolgt entweder nach Komma oder in Klammern; du musst dich für eine Variante entscheiden und sie durchhalten.

Die Beispielformate lauten:

  • BGHZ 58, 133, 135 oder BGHZ 58, 133 (135)
  • BGH NJW 1994, 1860, 1861 oder BGH NJW 1994, 1860 (1861)
  • BAG AP Nr. 25 zu Art. 12 GG

Wann Datum und Aktenzeichen dazugehören

Bei deutschen Entscheidungen sind Datum und Aktenzeichen grundsätzlich nicht erforderlich – ein häufiges Missverständnis, das Fußnoten unnötig aufbläht. Pflicht werden sie in drei Fällen: bei ausländischen Entscheidungen, bei Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union, und bei deutschen Entscheidungen, die noch nicht im Druck, sondern nur online veröffentlicht sind. Nur über Datum und Aktenzeichen ist eine solche Entscheidung eindeutig zuzuordnen.

Genau dieser Fall tritt bei aktuellen Entscheidungen laufend ein. Wie du sie über die kostenlosen Portale findest und welches Portal welche Instanzen abdeckt, zeigt der Vergleich, mit dem sich Urteile über die Rechtsprechungsportale finden lassen.

Mehrere Entscheidungen in einer Fußnote

Werden mehrere Entscheidungen nachgewiesen, sortierst du sie nach dem Rang der Gerichte: EuGH, BVerfG, BGH, OLG, LG, AG. Auf einigen Rechtsgebieten – im Wettbewerbsrecht etwa – tragen Entscheidungen zusätzlich einen Namen, der dann in der Fußnote mit angegeben werden sollte.

EuGH und EuG: die ECLI-Zitierweise

Für Entscheidungen der EU-Gerichte gibt es eine offizielle Zitierweise über den European Case Law Identifier (ECLI); der Gerichtshof der Europäischen Union dokumentiert sie unter curia.europa.eu. Daneben ist die traditionelle Form weiterhin gebräuchlich, etwa:

  • EuGH 12.7.2005, Rs. C-403/03, Slg. 2005, I-416 Rn. 19 – Schempp
  • EuG 6.6.2007, Rs. T-442/04, Slg. 2007, II-161 Rn. 20 – Walderdorff/Kommission

Bei EuGH- und EuG-Entscheidungen wird nach Randnummer zitiert, nicht nach Seite. In der Sammlung steht „I-Seitenzahl“ für den Gerichtshof, „II-Seitenzahl“ für das Gericht.

Kommentare zitieren

Kommentarzitat mit Herausgeber, Bearbeiter, Paragraf und Randnummer
Vier Angaben machen ein Kommentarzitat vollständig: Herausgeber oder Sachtitel, Bearbeiter, Paragraf und Randnummer.

Kommentare sind die Quellengattung, bei der am häufigsten falsch zitiert wird – weil drei Angaben zusammenkommen müssen, die aus verschiedenen Teilen des Werks stammen.

Die Regel in einem Satz

Neben dem Namen der Herausgeber oder dem Sachtitel gehört der Name des Bearbeiters der zitierten Kommentierung in die Fußnote. Zitiert wird nach Paragraf und Randnummer, nicht nach Seitenzahl. Zwischen mehreren Bearbeitern steht immer ein Schrägstrich – kein Komma und kein Bindestrich, weil ein Bindestrich mit einem Doppelnamen verwechselt werden könnte.

Die Kölner Beispiele:

  • Palandt/Heinrichs § 242 Rn. 17, aber Palandt/Bassenge § 47 WEG Rn. 4
  • Dannecker/Biermann in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Art. 23 VO 1/2003 Rn. 243
  • MünchKomm AktG/Pentz § 51 Rn. 6

Am zweiten Beispiel siehst du die Zusatzregel: Kommentiert ein Werk mehrere Gesetze, muss aus dem Zitat hervorgehen, welches Gesetz gemeint ist. Beim primär kommentierten Gesetz – dem BGB in einem BGB-Kommentar – darf die Gesetzesangabe entfallen.

Der Zitiervorschlag steht im Buch

Die meisten Kommentare drucken zu Beginn einen eigenen Zitiervorschlag ab. Dem solltest du folgen, auch wenn er von der allgemeinen Regel abweicht. Das ist der schnellste Weg, eine ganze Fehlerklasse zu vermeiden.

Achtung: Der Palandt heißt seit 2022 Grüneberg

Der bekannteste BGB-Kurzkommentar wurde umbenannt. Seit der 81. Auflage 2022 erscheint er unter dem Namen Grüneberg (vormals Palandt); aktuell ist die 85. Auflage 2026. Ältere Leitfäden – auch der hier zitierte Kölner – nennen noch den alten Namen. Zitierst du die aktuelle Auflage, schreibst du Grüneberg/Bearbeiter § 242 Rn. 17. Beziehst du dich auf eine Auflage bis 2021, bleibt „Palandt“ richtig, weil das Werk damals so hieß.

Was im Literaturverzeichnis steht

Im Literaturverzeichnis werden bei Kommentaren grundsätzlich nur die Herausgeber genannt, nicht die einzelnen Bearbeiter – die stehen ausschließlich in der Fußnote am konkreten Zitat. Hat ein Kommentar einen Sachtitel, unter dem er üblicherweise zitiert wird (Münchener Kommentar zum BGB, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Leipziger Kommentar zum StGB), wird dieser Sachtitel alphabetisch zwischen die Personennamen einsortiert.

Aufsätze, Festschriftbeiträge und Urteilsanmerkungen

Bei Zeitschriftenbeiträgen folgt auf den Nachnamen der abgekürzte Zeitschriftentitel, dann Jahr, erste Seite des Beitrags und die genaue Fundstelle. Der Titel des Beitrags wird nicht angegeben, die Abkürzung „S.“ ist überflüssig, Vornamen entfallen:

  • Seidel, NJW 1985, 517, 518 oder Seidel, NJW 1985, 517 (518)
  • Festschrift: Rittner, FS-Mestmäcker, S. 449, 450 – hier ist „S.“ anders als bei Zeitschriften üblich und erforderlich.

Bei Urteilsanmerkungen wird unterschieden: Anmerkungen mit eigenem Titel werden wie Aufsätze behandelt; unselbstständige Anmerkungen im Anschluss an die Entscheidung erhalten Gericht, Datum, Aktenzeichen und erste Seite der besprochenen Entscheidung, etwa Gundlach/Frenzel: Anm. zu BGH 13.10.1992, IX ZR 2001/06, NJW 2008, 1442 ff.

Ein Hinweis, der über alle Gattungen gilt: Fundstellen aus juristischen Datenbanken, die auch gedruckt verfügbar sind, werden vorrangig nach der gedruckten Fundstelle zitiert. Die Datenbank ist der Zugangsweg, nicht die Quelle.

Sechs Fehler, die in der Korrektur auffallen

  1. Gesetze im Literaturverzeichnis. Ein „Gesetzesverzeichnis“ als Teil des Literaturverzeichnisses ist in der klassischen juristischen Zitierweise nicht vorgesehen. Verlangt dein Lehrstuhl eines, folgst du natürlich dem Merkblatt.
  2. Komma hinter dem Gerichtsnamen. „BGH, NJW 1994, 1860“ ist falsch; richtig ist „BGH NJW 1994, 1860“.
  3. Kommentar ohne Bearbeiter. „MünchKomm § 51 Rn. 6“ nennt nicht, wessen Meinung du wiedergibst – und genau darauf kommt es in der juristischen Argumentation an.
  4. Seitenzahl statt Randnummer beim Kommentar. Kommentare werden nach § und Rn. zitiert; Seitenzahlen ändern sich mit jeder Auflage.
  5. Fundstelle nur bis zur ersten Seite. „BGHZ 58, 133“ belegt die Entscheidung, nicht deine Aussage. Die Seite der zitierten Passage muss dazu.
  6. Sekundärzitat statt Originalfundstelle. Wird der Inhalt einer Gerichtsentscheidung beschrieben, genügt kein Verweis auf eine Literaturfundstelle, die ihrerseits auf die Entscheidung Bezug nimmt. Zum Umgang mit wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen siehe den Beitrag zu direktem und indirektem Zitat.

Wenn dein Fach nicht Jura ist

In wirtschafts-, sozial- und gesundheitswissenschaftlichen Arbeiten werden Gesetze regelmäßig gebraucht, aber nach APA oder Harvard zitiert. Zwei Dinge sind dabei wichtig.

Erstens: Die Beispiele in den Regelwerken für Rechtsquellen sind am US-amerikanischen Recht ausgerichtet und lassen sich auf deutsche Normen nicht eins zu eins übertragen. Deutsche Hochschulen lösen das über eigene Vorgaben – frag im Zweifel am Lehrstuhl nach, statt eine US-Vorlage nachzubauen.

Zweitens: Die praktikable und in vielen Merkblättern vorgesehene Lösung ist, die Norm im Fließtext auszuschreiben („nach § 630e Abs. 1 BGB“) und keinen Eintrag im Literaturverzeichnis anzulegen – also genau die juristische Logik zu übernehmen. Wie sich die verschiedenen Systeme sonst unterscheiden, zeigt die Übersicht zum Literaturverzeichnis nach allen gängigen Zitierweisen.

Schreibst du eine juristische Arbeit und bist unsicher bei Aufbau und Argumentationsstil, findest du die Grundlagen im Beitrag zur juristischen Arbeit im Gutachtenstil.

Häufige Fragen

Gehören Gesetze ins Literaturverzeichnis?

In der juristischen Zitierweise nein. Rechtsprechung, Gesetze und Bundestagsdrucksachen werden nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen; dort steht ausschließlich Schrifttum. Abweichende Vorgaben einzelner Lehrstühle gehen vor.

Brauche ich für jede Norm eine Fußnote?

Nein. Gesetzesfundstellen müssen grundsätzlich nicht durch Fußnoten belegt werden; die Nennung im Text genügt. Fußnoten brauchst du bei Gesetzesentwürfen und Materialien, bei ausländischen Gesetzen sowie bei EU-Richtlinien und -Verordnungen mit Fundstelle im Amtsblatt.

Darf ich gesetze-im-internet.de zitieren?

Zum Arbeiten ist das Portal des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz die Standardquelle. Es weist aber selbst darauf hin, dass die konsolidierten Texte nicht die amtliche Fassung sind. Kommt es auf den genauen Wortlaut einer bestimmten Fassung an, belegst du über das Bundesgesetzblatt auf der Verkündungsplattform recht.bund.de.

Wie zitiere ich ein Urteil, das nur online veröffentlicht ist?

Mit Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen, weil nur diese Angaben eine eindeutige Zuordnung erlauben. Sobald die Entscheidung in einer Zeitschrift oder amtlichen Sammlung erscheint, zitierst du nach der gedruckten Fundstelle.

Was bedeutet „Rn.“ und wann benutze ich es?

„Rn.“ steht für Randnummer. Kommentare werden nach Paragraf und Randnummer zitiert, Entscheidungen der EU-Gerichte ebenfalls nach Randnummer. Bei deutschen Entscheidungen aus amtlichen Sammlungen wird dagegen nach Seite zitiert.

Muss ich den Bearbeiter eines Kommentars nennen?

In der Fußnote ja, im Literaturverzeichnis nein. Dort stehen nur die Herausgeber beziehungsweise der Sachtitel. Der Bearbeiter gehört an das konkrete Zitat, weil die kommentierte Meinung ihm zuzurechnen ist.

Heißt der Kommentar jetzt Palandt oder Grüneberg?

Beides, je nach Auflage. Seit der 81. Auflage 2022 erscheint der BGB-Kurzkommentar als Grüneberg; davor hieß er Palandt. Zitiere das Werk unter dem Namen, den die von dir benutzte Auflage trägt.

Fazit

Die juristische Zitierweise ist strenger, aber auch ökonomischer als die Autor-Jahr-Systeme: Normen stehen im Text, Entscheidungen werden über Band und Seite eindeutig, Kommentare über Bearbeiter und Randnummer. Prüfe vor der Abgabe drei Dinge – kein Komma hinter dem Gerichtsnamen, kein Gesetz im Literaturverzeichnis, kein Kommentarzitat ohne Bearbeiter. Damit ist der größte Teil der typischen Anstriche erledigt.

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