Gute wissenschaftliche Praxis 2026: DFG-Kodex, Ombudsperson und Forschungsintegrität für die Abschlussarbeit
Wer eine Abschlussarbeit schreibt, bewegt sich in einem normierten ethischen Rahmen – ob bewusst oder nicht. Die gute wissenschaftliche Praxis ist kein abstraktes Ideal, sondern ein verbindlicher Standard, der seit dem 1. August 2019 durch den DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” rechtsverbindlich für alle Institutionen gilt, die Drittmittel der Deutschen Forschungsgemeinschaft erhalten. Für Studierende, die ihre Bachelor- oder Masterarbeit 2026 verfassen, hat dieser Rahmen unmittelbare praktische Relevanz: Verstöße können zum Nichtbestehen der Prüfung, zum Titelentzug und in schwerwiegenden Fällen zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Dieser Leitfaden erläutert die 19 Leitlinien des DFG-Kodex in einer für Studierende zugänglichen Sprache, erklärt, welche Verhaltensweisen als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten, wie die Ombudsperson funktioniert und welche konkreten Schritte Sie unternehmen können, wenn Sie selbst mit Integritätsfragen konfrontiert werden.
Der DFG-Kodex: Entstehung und Struktur
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat eine jahrzehntelange Geschichte in der Standardisierung wissenschaftlicher Integrität. Ihr erstes Positionspapier zur guten wissenschaftlichen Praxis stammt aus dem Jahr 1998 – ein Reaktion auf aufsehenerregende Fälle von Datenfälschung in deutschen Laboratorien. Nach einer Revision 2013 wurde 2019 schließlich der heutige Kodex verabschiedet, der an Verbindlichkeit und Systematik deutlich über seine Vorgänger hinausgeht.
Der DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis” ist modular aufgebaut und gliedert sich in drei Ebenen: Die erste enthält die 19 eigentlichen Leitlinien, die zweite bietet vertiefte Erläuterungen, und die dritte stellt ein dynamisches digitales Dokument dar, das disziplinspezifische Präzisierungen und Fallbeispiele enthält. Alle wissenschaftlichen Institutionen, die DFG-Förderung erhalten, mussten die Leitlinien bis spätestens 2023 verbindlich in ihren Satzungen und Ordnungen verankern.
Die Kodex-Architektur unterscheidet drei Adressatengruppen: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als Individuen, Leitungen wissenschaftlicher Institutionen und die Institutionen selbst als Organisationen. Diese Dreiteilung ist kein formaler Zufall: Sie spiegelt die Überzeugung wider, dass gute wissenschaftliche Praxis nicht allein durch individuelle Tugend entsteht, sondern strukturell verankert sein muss.
Die 19 Leitlinien im Überblick
Die 19 Leitlinien des DFG-Kodex lassen sich thematisch in vier Blöcke gliedern:
Block 1: Prinzipien wissenschaftlicher Integrität (Leitlinien 1–6)
Die ersten sechs Leitlinien formulieren das ethische Fundament: Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen, Zweifelskultur, Rechenschaftspflicht, Kollegialität und die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen auf Fehlverhalten. Leitlinie 2 ist dabei besonders grundlegend: Sie verpflichtet Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Skepsis gegenüber den eigenen Befunden – eine Haltung, die dem Bestätigungsdenken aktiv entgegenwirkt.
Block 2: Forschungsprozess und -methodik (Leitlinien 7–13)
Dieser Block betrifft die methodische Sorgfalt: dokumentierte und nachvollziehbare Methoden, ordnungsgemäße Datenverwaltung, die Aufbewahrung primärer Forschungsdaten (mindestens zehn Jahre), die korrekte Beschreibung von Forschungsdesigns und die Anerkennung von Unsicherheiten in den Ergebnissen. Leitlinie 12 zum Forschungsdatenmanagement hat in der Praxis besondere Relevanz gewonnen, seit Open-Data-Anforderungen von Fördergebern und Fachzeitschriften zunehmen.
Block 3: Publikation und Autorschaft (Leitlinien 14–17)
Diese vier Leitlinien regeln, wer als Autorin oder Autor einer wissenschaftlichen Veröffentlichung genannt werden darf. Die sogenannte „Gastautorschaft” (jemand wird ohne inhaltlichen Beitrag als Autor aufgeführt) und die „Geisterautorschaft” (jemand, der wesentlich beigetragen hat, wird nicht genannt) sind explizit als Fehlverhalten definiert. Leitlinie 14 hält fest, dass Autorschaft nur verdient, wer substanziell zur Konzeption, Durchführung, Auswertung oder Darstellung der Forschung beigetragen hat.
Block 4: Institutionelle Verantwortung (Leitlinien 18–19)
Die abschließenden Leitlinien adressieren Institutionen direkt: Sie müssen Verfahren zur Untersuchung von Fehlverhaltensvorwürfen vorhalten, Ombudspersonen benennen und den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern gewährleisten.
Wissenschaftliches Fehlverhalten: Formen und Beispiele
Der DFG-Kodex unterscheidet zwischen wissenschaftlichem Fehlverhalten im engeren Sinne und fragwürdigen Forschungspraktiken (Questionable Research Practices, QRP), die zwar nicht zwingend sanktionsfähig, aber ethisch problematisch sind.
Schwerwiegendes Fehlverhalten
Als schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten gelten insbesondere:
- Datenfälschung (Fabrication): Das Erfinden von Messwerten, Beobachtungen oder Ergebnissen, die nie erhoben wurden.
- Datenmanipulation (Falsification): Das nachträgliche Verändern oder Auswählen von Daten, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzeugen – einschließlich selektiver Berichterstattung.
- Plagiat: Die Übernahme fremder Ideen, Texte, Daten oder Grafiken ohne angemessene Quellenangabe.
- Falsche Autorschaftsangaben: Gast- oder Geisterautorschaft wie oben beschrieben.
- Sabotage: Das absichtliche Beschädigen von Forschungsarbeiten anderer Personen.
Fragwürdige Forschungspraktiken
Weniger spektakulär, aber in der wissenschaftlichen Gemeinschaft weit verbreitet sind Praktiken wie p-Hacking (wiederholtes Testen mit verschiedenen Variablensets, bis ein signifikantes Ergebnis erscheint), selektives Zitieren, das nur eigene oder befreundete Arbeiten bevorzugt, oder das nachträgliche Anpassen von Hypothesen an tatsächlich erhobene Daten (HARKing – Hypothesizing After Results are Known). Diese Praktiken schaden zwar der Reproduzierbarkeit von Wissenschaft, werden aber im DFG-Kodex nicht als sanktionsfähiges Fehlverhalten, sondern als professionelle Defizite behandelt.
Plagiat: Typen, Erkennung und Konsequenzen
Plagiat ist die bekannteste Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Studium – und zugleich eine der am häufigsten missverstandenen. Die landläufige Vorstellung, Plagiat sei nur das wortwörtliche Kopieren ohne Quellenangabe, greift zu kurz.
Plagiattypen im Überblick
| Typus | Beschreibung |
|---|---|
| Vollplagiat | Wortwörtliche Übernahme ohne jegliche Quellenangabe |
| Teilplagiat | Übernahme mit leichten Wortveränderungen, ohne die Quelle zu nennen |
| Strukturplagiat | Übernahme der gedanklichen Struktur oder Argumentation eines Textes, ggf. in eigenen Worten |
| Übersetzungsplagiat | Wörtliche Übersetzung eines fremdsprachigen Textes ohne Quellenangabe |
| Selbstplagiat | Wiederverwendung eigener, bereits bewerteter Arbeiten ohne Offenlegung |
| KI-Plagiat | Einreichung von KI-generiertem Text ohne entsprechende Kennzeichnung (seit 2023 zunehmend thematisiert) |
Zur korrekten Abgrenzung: Eine Paraphrase ist kein Plagiat, wenn die Originalquelle genannt wird und die Formulierung tatsächlich eine eigenständige Umformulierung darstellt. Wie eine solche Paraphrase im wissenschaftlichen Text funktioniert, erläutert der Leitfaden zu wissenschaftlichen Quellen bewerten und korrekt einordnen auf dieser Website.
Konsequenzen von Plagiaten im Studium
Die Konsequenzen variieren je nach Schwere und ob ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann:
- Nichtbestehen der Prüfungsleistung (häufigste Sanktion bei geringfügigen Fällen)
- Exmatrikulation bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen
- Nachträglicher Entzug des akademischen Titels – auch Jahre oder Jahrzehnte nach Abschluss möglich, sofern ein betrügerischer Vorsatz festgestellt wird
- Zivilrechtliche Ansprüche der Originalautorinnen und -autoren bei urheberrechtlich relevantem Umfang
Für die formale Absicherung der eigenen Arbeit ist die korrekte Formulierung der eidesstattlichen Erklärung 2026 entscheidend – einschließlich der heute vielerorts geforderten KI-Nutzungsklausel.
Die Ombudsperson: Funktion und Verfahren
Eine der zentralen institutionellen Neuerungen des DFG-Kodex ist die Pflicht zur Benennung von Ombudspersonen auf Hochschulebene. Leitlinie 19 schreibt vor, dass jede Institution, die DFG-Förderung erhält, Verfahren und Ansprechpersonen für Fragen der wissenschaftlichen Integrität vorhalten muss.
Die Hochschul-Ombudsperson
Auf institutioneller Ebene sind Ombudspersonen unabhängige, vertraulich agierende Ansprechpartnerinnen und -partner für alle Mitglieder der Hochschule – Studierende eingeschlossen. Sie beraten bei konkretem Verdacht auf Fehlverhalten, vermitteln in Konflikten und leiten förmliche Untersuchungsverfahren ein, wenn dies geboten erscheint. Wichtig: Das Gespräch mit der Ombudsperson ist zunächst informell und zieht keine automatischen Konsequenzen nach sich. Es dient in erster Linie der Orientierung.
Das Ombudsgremium für die Wissenschaft (OWID)
Auf nationaler Ebene besteht das Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland (OWID), das bis 2024 unter dem Namen „Ombudsman für die Wissenschaft” firmierte. Das Gremium besteht aus fünf ehrenamtlichen Professorinnen und Professoren, die unabhängig agieren und von einer Berliner Geschäftsstelle unterstützt werden. Es ist zuständig für Fälle, die auf Hochschulebene nicht angemessen behandelt werden können, oder wenn die betroffene Person kein Vertrauen in die institutionelle Ombudsperson hat.
Das OWID orientiert sich in seiner Arbeit ausdrücklich an den 19 Leitlinien des DFG-Kodex und bietet drei Kernleistungen an:
- Vertrauliche Beratung zu Fragen der wissenschaftlichen Integrität, ohne dass ein förmliches Verfahren eröffnet werden muss
- Vermittlung in Konflikten zwischen Forschenden, z. B. bei Autorschaftsstreitigkeiten oder Datenzugang
- Förmliches Ombudsverfahren mit dokumentierter Prüfung des Sachverhalts und Empfehlung an die zuständige Institution
Wer kann das OWID kontaktieren?
Das OWID steht allen Personen offen, die einen Bezug zum deutschen Wissenschaftssystem haben – dazu zählen ausdrücklich auch Doktorandinnen, Doktoranden und fortgeschrittene Studierende. Eine förmliche DFG-Förderung der eigenen Arbeit ist keine Voraussetzung. Die Kontaktaufnahme kann anonym erfolgen.
Was gilt konkret für Studierende?
Eine verbreitete Fehlannahme lautet, der DFG-Kodex gelte nur für habilitierte Forschende oder DFG-Projektleitungen. Das ist unzutreffend. Die Hochschulen haben die Vorgaben des Kodex in ihre Prüfungsordnungen und Satzungen zur guten wissenschaftlichen Praxis integriert – diese gelten für alle Prüfungsleistungen, einschließlich Bachelor- und Masterarbeiten.
Konkrete Pflichten für Studierende
Aus dem Kodex und seinen hochschulrechtlichen Umsetzungen ergeben sich für Studierende insbesondere folgende Pflichten:
- Korrekte Quellenangaben: Jede übernommene Idee, jedes Zitat und jede Grafik muss vollständig und korrekt belegt werden. Anerkannte Zitierstile wie APA, Chicago oder die Deutsche Zitierweise nach DIN 1505 sind dabei das methodische Handwerkszeug – wie ein vollständiger Leitfaden zum APA-Zitieren zeigt.
- Datentransparenz: Erhobene Primärdaten (Interviewtranskripte, Fragebögen, Messprotokolle) sind zu dokumentieren und auf Anfrage des Prüfungsausschusses vorzulegen.
- Eigenständigkeitserklärung: Die eidesstattliche Erklärung am Ende der Arbeit versichert, dass die Arbeit ohne unerlaubte Fremdhilfe und unter korrekter Quellenangabe erstellt wurde. Eine falsche Eigenständigkeitserklärung ist eine Täuschungshandlung mit eigenem Sanktionspotenzial.
- Offenlegung von KI-Nutzung: Seit dem akademischen Jahr 2023/24 verlangen die meisten deutschen Hochschulen eine explizite Angabe, ob und wie KI-Werkzeuge (ChatGPT, Perplexity, Copilot u. a.) beim Schreiben eingesetzt wurden. Die genauen Anforderungen variieren je nach Hochschule und Fachbereich.
Orientierungsgespräche mit der Ombudsperson suchen
Viele Studierende wissen nicht, dass die Ombudsperson ihrer Hochschule keine Straf- oder Sanktionsinstanz ist, sondern eine Beratungseinrichtung. Wer unsicher ist, ob eine bestimmte Vorgehensweise – etwa die Nutzung von KI zur Literaturrecherche, die Übernahme eines Messmodells aus einer unveröffentlichten Abschlussarbeit oder Probleme mit dem Betreuungsverhältnis – zulässig ist, kann und sollte das Gespräch suchen, bevor ein Problem entsteht.
Eidesstattliche Erklärung und KI-Klausel 2026
Die eidesstattliche Erklärung am Ende der Abschlussarbeit ist das formale Bekenntnis zur guten wissenschaftlichen Praxis. Für 2026 haben sich an vielen Hochschulen die Anforderungen erweitert: Neben der klassischen Versicherung, die Arbeit eigenständig verfasst zu haben, fordern Prüfungsordnungen nun häufig eine Angabe zum Einsatz generativer KI-Werkzeuge.
Eine typische Formulierung enthält drei Elemente: (1) die Eigenständigkeitserklärung, (2) die Quellenangabepflicht und (3) die KI-Nutzungsoffenlegung. Details zur korrekten Formulierung und eine fertige Vorlage für verschiedene Hochschultypen bietet der Artikel zur eidesstattlichen Erklärung der Bachelorarbeit mit Vorlage und Muster 2026.
Wichtig: Eine unvollständige oder inhaltlich falsche eidesstattliche Erklärung ist kein formaler Fehler, sondern eine Täuschungshandlung – selbst wenn die Arbeit inhaltlich korrekt ist. Das Auslassen einer KI-Klausel an einer Hochschule, die diese vorschreibt, kann zur Bewertung der Arbeit als nicht bestanden führen.
Checkliste: Gute wissenschaftliche Praxis in der Abschlussarbeit
Vor der Abgabe prüfen:
- Alle wörtlichen Zitate sind korrekt und vollständig mit Seitenangabe belegt
- Alle Paraphrasen sind mit Quellenangabe versehen, auch wenn der Wortlaut abweicht
- Grafiken, Tabellen und Abbildungen aus Fremdquellen sind mit Quellennachweis gekennzeichnet
- Das Literaturverzeichnis ist vollständig und nach einem einheitlichen Zitierstil formatiert
- Primärdaten (Fragebögen, Interviewtranskripte) sind dokumentiert und aufbewahrungsbereit
- Die eidesstattliche Erklärung ist ausgefüllt, datiert und unterzeichnet
- Sofern KI genutzt wurde: Verwendungsnachweis gemäß Hochschulvorgabe beigefügt
- Plagiatserkennungssoftware (Turnitin, iThenticate oder hochschulinterne Lösung) wurde zur Eigenprüfung eingesetzt
- Bei Unsicherheiten: Rücksprache mit Betreuenden oder Ombudsperson der Hochschule gesucht
Häufig gestellte Fragen
Gilt der DFG-Kodex auch für Studierende, die keine DFG-Förderung erhalten?
Ja. Die DFG verlangt von allen geförderten Hochschulen, den Kodex verbindlich in ihre internen Ordnungen zu integrieren. Diese Ordnungen gelten für alle Angehörigen der Institution, also auch für Studierende. Der Kodex wirkt damit indirekt über das Hochschulrecht auf jede Abschlussarbeit ein, unabhängig davon, ob eine individuelle DFG-Förderung besteht.
Was passiert, wenn ein Plagiat erst nach dem Abschluss entdeckt wird?
Ein nachträglich entdecktes Plagiat kann zum Entzug des akademischen Grades führen, auch wenn dieser bereits verliehen wurde. In Deutschland gibt es grundsätzlich keine Verjährungsfrist für schwerwiegendes akademisches Fehlverhalten. Hochkarätige politische Fälle (z. B. Promotionsplagiatsaffären ab 2011) haben gezeigt, dass auch nach vielen Jahren Entziehungsverfahren möglich sind. Voraussetzung ist der Nachweis einer vorsätzlichen Täuschung.
Ist die Nutzung von ChatGPT oder anderen KI-Tools ein Verstoß gegen gute wissenschaftliche Praxis?
Nicht automatisch. Die DFG-Leitlinien thematisieren KI-Werkzeuge nicht explizit (der Kodex stammt aus 2019), aber die Pflicht zur Transparenz und zur korrekten Darstellung der eigenen Leistung ist eindeutig. Wer KI-Texte ohne Kennzeichnung als eigene Leistung einreicht, verstößt gegen das Transparenzgebot und begeht in den meisten Hochschulordnungen eine Täuschungshandlung. Die meisten Hochschulen haben seit 2023 eigene Regelungen erlassen; diese sind vor Beginn der Arbeit zu prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Ombudsperson an der Hochschule und dem OWID?
Die institutionelle Ombudsperson (oder der Ombudsausschuss) ist eine Einrichtung der jeweiligen Hochschule und zuständig für Sachverhalte innerhalb dieser Institution. Das Ombudsgremium für die Wissenschaft (OWID) ist eine übergeordnete, von der DFG finanzierte nationale Stelle, die eingeschaltet wird, wenn der institutionelle Weg versperrt erscheint, wenn die Ombudsperson befangen ist oder wenn die betroffene Person außerhalb einer Einzelinstitution agiert. Das OWID ist keine Revisionsinstanz für Hochschulentscheidungen, sondern ein unabhängiges Beratungs- und Vermittlungsgremium.
Wie lange müssen Forschungsdaten aus einer Abschlussarbeit aufbewahrt werden?
Leitlinie 12 des DFG-Kodex schreibt vor, dass primäre Forschungsdaten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Für Abschlussarbeiten bedeutet das: Interview-Aufnahmen und Transkripte, Fragebögen, Laborprotokolle oder Datensätze sollten mindestens ein Jahrzehnt nach Abgabe der Arbeit gesichert aufbewahrt werden – auch wenn der Prüfungsausschuss keine Vorlage verlangt hat. Wo genau die Daten gespeichert werden, sollte in der Arbeit selbst dokumentiert sein.
Wann sollte ich das Gespräch mit der Ombudsperson suchen?
So früh wie möglich und noch bevor ein förmliches Verfahren droht. Die Ombudsperson ist keine Kontrollinstanz, sondern eine Beratungseinrichtung. Sie eignet sich für Fragen zur Zulässigkeit bestimmter Methoden, für Konflikte mit Betreuenden über Autorschaft oder Datenzugang, für Unsicherheiten zu KI-Nutzungsregeln und für Situationen, in denen man beobachtet hat, wie andere möglicherweise gegen Integritätsstandards verstoßen. Frühzeitige Beratung verhindert in vielen Fällen ein späteres förmliches Verfahren.




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