Bachelorarbeit in der Steuerkanzlei oder Wirtschaftsprüfung: Mandantengeheimnis, Verschwiegenheitspflicht und Datenzugang 2026

Der Beitrag zu 40 Themen für die Bachelorarbeit im Controlling schlägt Forschungsfragen mit öffentlich zugänglichen Datenquellen vor – bewusst so gewählt, dass kein Zugang zu einem konkreten Unternehmen nötig ist. Wer die eigene Abschlussarbeit dagegen direkt in einer Steuerkanzlei oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schreibt, etwa im Rahmen eines Praktikums oder einer Werkstudententätigkeit, bewegt sich in einem Berufsfeld mit einer der striktesten Verschwiegenheitspflichten im deutschen Recht. Dieser Beitrag erklärt, welche rechtlichen Grundlagen dabei gelten und wie sich eine Abschlussarbeit trotzdem seriös umsetzen lässt.

Wie streng ist die Verschwiegenheitspflicht in einer Steuerkanzlei rechtlich geregelt?

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater regelt § 57 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die allgemeinen Berufspflichten, darunter ausdrücklich die Pflicht, den Beruf verschwiegen auszuüben. Diese Pflicht bezieht sich nach § 57 Absatz 1 StBerG auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist, mit Ausnahme von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Wichtig für eine Abschlussarbeit: Das Gesetz beschränkt die Verschwiegenheit nicht auf die Dauer eines Mandats oder deiner Tätigkeit – du solltest deshalb davon ausgehen, dass sie auch nach dem Mandatsende und nach deinem Praktikum fortgilt. Ein Verstoß ist nach § 203 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar – die Vorschrift zur Verletzung von Privatgeheimnissen erfasst ausdrücklich auch Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Nach § 62 StBerG müssen Steuerberaterinnen und Steuerberater zudem die bei ihnen beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen belehren; Personen in einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit – also auch Praktikantinnen und Werkstudierende – stehen dabei den Beschäftigten gleich.

Diese gesetzliche Verankerung unterscheidet die Steuerberatung von vielen anderen Praktikumsfeldern: Während in vielen Unternehmen eine Geheimhaltung primär vertraglich vereinbart wird, ist sie hier bereits im Berufsrecht selbst festgeschrieben und strafbewehrt. Für eine Abschlussarbeit bedeutet das eine doppelte Absicherung: Neben der Verpflichtung durch die Kanzlei nach § 62 StBerG macht sich nach § 203 Absatz 4 StGB auch strafbar, wer als mitwirkende Person unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei dieser Tätigkeit bekannt geworden ist.

Waage der Gerechtigkeit im Gleichgewicht mit einem Dokumentensymbol mit Schloss, symbolisch für Verschwiegenheitsrecht
Die Verschwiegenheitspflicht in Steuerkanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist gesetzlich verankert, nicht nur vertraglich vereinbart.

Gilt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eine vergleichbare Regelung?

Ja, mit einer eigenen gesetzlichen Grundlage. § 323 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet den Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben davon unberührt. Zudem dürfen sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Pflichten verstößt, haftet der geprüften Kapitalgesellschaft gegenüber auf Schadensersatz. Praktikantinnen und Werkstudierende, die an einer Abschlussprüfung mitarbeiten, sind als Gehilfen des Abschlussprüfers von dieser Pflicht erfasst.

Was bedeutet das konkret für eine Bachelorarbeit im Praxisbetrieb?

Wer während eines Praktikums oder einer Werkstudententätigkeit in einer Steuerkanzlei oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einblick in Mandanten- oder Prüfungsdaten erhält, ist damit ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für die Abschlussarbeit bedeutet das: Konkrete Mandantennamen, Umsatzzahlen einzelner geprüfter Unternehmen oder interne Prüfungsfeststellungen dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Kanzlei beziehungsweise Gesellschaft und – je nach Fall – des betroffenen Mandanten in der Arbeit erscheinen. Die naheliegende Lösung ist eine methodische statt einer fallbezogenen Arbeit: etwa eine Analyse anonymisierter, aggregierter Prozessdaten der Kanzlei (zum Beispiel durchschnittliche Bearbeitungszeiten für einen bestimmten Falltyp) statt einer Einzelfalldarstellung mit identifizierbaren Mandanten.

Wie unterscheidet sich das von der Geheimhaltung im Architekturbüro?

Der Beitrag zu Praxispartner und Geheimhaltung in der Bachelorarbeit im Architekturbüro behandelt eine vertraglich vereinbarte Geheimhaltung, die von Fall zu Fall individuell ausgehandelt wird. Bei Steuerkanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist die Verschwiegenheitspflicht dagegen gesetzlich und strafbewehrt verankert, nicht nur vertraglich vereinbart – ein Unterschied, der die Verhandlungsspielräume für eine Abschlussarbeit deutlich enger macht als im Architekturbüro. Während im Architekturbüro eine individuelle Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Praxispartner den Rahmen absteckt, ist bei Steuerkanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bereits die gesetzliche Ausgangslage restriktiver, unabhängig davon, was vertraglich vereinbart wird.

Ein durchgearbeitetes Beispiel: von der Themenidee zur zulässigen Forschungsfrage

Angenommen, du machst ein Praktikum in einer mittelständischen Steuerkanzlei und möchtest deine Bachelorarbeit über den Einsatz von KI-gestützter Belegerkennung schreiben. Eine unzulässige Version der Fragestellung würde lauten: „Wie hat die KI-gestützte Belegerkennung die Bearbeitung der Buchhaltung für Mandant X verändert?“ – diese Formulierung setzt die Offenlegung mandantenbezogener Details voraus. Eine zulässige, methodisch gleichwertige Version lautet: „Wie verändert der Einsatz von KI-gestützter Belegerkennung die durchschnittliche Bearbeitungszeit in der laufenden Finanzbuchhaltung einer mittelständischen Steuerkanzlei?“ Die zweite Formulierung lässt sich mit aggregierten, über mehrere Mandate gemittelten Zeitdaten beantworten, ohne dass ein einzelner Mandant identifizierbar wird. Für die Auswertung genügt eine anonymisierte Vorher-Nachher-Zeitmessung auf Ebene der Kanzlei, nicht auf Ebene einzelner Fälle.

Ein zweites Beispiel aus der Wirtschaftsprüfung verdeutlicht dasselbe Prinzip: Statt „Welche Prüfungsfeststellungen ergaben sich bei der Abschlussprüfung von Mandant Y?“ lautet die zulässige Version „Wie häufig führen Feststellungen zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte in mittelständischen Abschlussprüfungen zu Anpassungen des Prüfungsurteils?“ – eine Frage, die sich über eine anonymisierte Auswertung mehrerer, nicht identifizierbarer Prüfungsvorgänge beantworten lässt, ohne einen einzelnen Mandanten offenzulegen.

Zwei Fachpersonen betrachten eine anonymisierte Datentabelle auf einem Monitor in einem Besprechungsraum, gedruckte Diagramme mit unkenntlich gemachten Firmennamen auf dem Tisch
Aggregierte, anonymisierte Auswertungen erfüllen dieselben wissenschaftlichen Ansprüche wie eine Einzelfallstudie – ohne das rechtliche Risiko.

Welche Forschungsfragen lassen sich trotz der strengen Verschwiegenheitspflicht bearbeiten?

Sinnvoll sind Forschungsfragen, die auf Prozesse, Arbeitsabläufe oder aggregierte, anonymisierte Kennzahlen zielen, statt auf einzelne Mandantenfälle. Ein weiteres Beispiel aus der Wirtschaftsprüfung: „Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen setzen mittelständische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei der Abschlussprüfung kleiner Kapitalgesellschaften ein?“ Diese Frage lässt sich über eine Befragung des Fachpersonals zu allgemeinen Arbeitsabläufen beantworten, ohne dass ein einzelner geprüfter Mandant identifizierbar wird. Wie sich eine Forschungsfrage präzise auf verfügbare Daten zuschneiden lässt, zeigt der Beitrag zu Forschungsfrage, Hypothesen und Variablen in der BWL-Abschlussarbeit mit einem vollständig durchgerechneten Beispiel. Für die formale Titelfindung selbst lohnt sich zusätzlich ein Blick in den Beitrag zum Titel der BWL-Bachelorarbeit, der allgemeine Formulierungsbausteine liefert.

Welche öffentlichen Datenquellen kann ich alternativ nutzen?

Wenn der Zugang zu internen Kanzleidaten zu eingeschränkt ist, liefert der Beitrag zu Unternehmensdaten für die BWL-Abschlussarbeit eine Alternative: Jahresabschlüsse, Lageberichte und Nachhaltigkeitsberichte sind über den Bundesanzeiger und das Unternehmensregister öffentlich einsehbar, ganz ohne dass interne, mandantenbezogene Daten der eigenen Praxisstelle benötigt werden. Für eine Bachelorarbeit über Bilanzierungs- oder Prüfungsfragen lässt sich auf diesem Weg mit öffentlich verfügbaren, bereits veröffentlichten Jahresabschlüssen mehrerer Unternehmen arbeiten, statt auf interne, geheimhaltungspflichtige Mandantendaten einer einzelnen Kanzlei angewiesen zu sein.

Wie plane ich Zustimmung und Anonymisierung von Anfang an?

Bevor du mit der Datenerhebung beginnst, solltest du schriftlich mit der Kanzlei- oder Gesellschaftsleitung klären, welche Art von Auswertung überhaupt zulässig ist – idealerweise in einer kurzen schriftlichen Vereinbarung, die festhält, dass ausschließlich aggregierte, nicht mandantenbezogene Daten verwendet werden. Für die Abschlussarbeit selbst gilt zusätzlich der allgemeine datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenminimierung: Es sollten nur die Daten erhoben und in der Arbeit verwendet werden, die für die Forschungsfrage tatsächlich notwendig sind. Wenn Interviews mit Fachpersonal geführt werden, sollten Namen und individuell identifizierende Details (etwa eine sehr spezifische Position, die in einer kleinen Kanzlei nur eine Person innehat) konsequent anonymisiert werden. Es empfiehlt sich außerdem, die schriftliche Zustimmung der Praxisstelle als Anhang der Abschlussarbeit beizufügen oder zumindest im Methodikkapitel auf deren Existenz zu verweisen, ohne den Inhalt der Vereinbarung selbst offenzulegen.

Ein zusätzlicher praktischer Schritt: Lass die fertige Arbeit vor der Abgabe von einer Ansprechperson in der Kanzlei oder Prüfungsgesellschaft gegenlesen, speziell mit Blick darauf, ob versehentlich identifizierbare Details stehen geblieben sind. Dieser Schritt kostet wenig Zeit, verhindert aber das Risiko, eine bereits eingereichte Arbeit nachträglich korrigieren zu müssen, wenn die Praxisstelle nach der Abgabe eine Vertraulichkeitsverletzung feststellt.

Wie gehe ich mit dem Sperrvermerk um, wenn die Kanzlei interne Kennzahlen dennoch teilweise offenlegt?

Manche Kanzleien und Prüfungsgesellschaften sind bereit, ausgewählte interne Kennzahlen preiszugeben, verlangen im Gegenzug aber einen Sperrvermerk für die gesamte Arbeit oder für einzelne Kapitel. Ein Sperrvermerk regelt, dass die Abschlussarbeit für einen bestimmten Zeitraum nicht in der Hochschulbibliothek oder im Prüfungsarchiv einsehbar ist und nur den Prüfenden zugänglich gemacht wird. Anders als die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht ist ein Sperrvermerk eine hochschulrechtliche, in der Regel zeitlich befristete Regelung, deren Dauer die jeweilige Prüfungsordnung oder die Vereinbarung mit der Praxisstelle festlegt; er wird zusätzlich zur gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht vereinbart, ersetzt sie aber nicht. Kläre frühzeitig mit dem Prüfungsamt, ob und wie ein Sperrvermerk bei deiner Hochschule formal beantragt werden kann.

Typische Fehler bei einer Abschlussarbeit in Steuerkanzlei oder Wirtschaftsprüfung

  1. Einzelfalldarstellung statt aggregierter Analyse. Eine Fallstudie zu einem konkreten, auch anonymisiert erkennbaren Mandanten verletzt die Verschwiegenheitspflicht, selbst wenn der Name selbst nicht genannt wird.
  2. Mündliche statt schriftliche Zustimmung. Eine mündliche Zusage der Kanzleileitung reicht nicht aus, um im Zweifel nachzuweisen, welche Auswertung tatsächlich erlaubt war.
  3. Annahme, die Verschwiegenheitspflicht ende mit dem Praktikumsende. Weder § 57 StBerG noch § 323 HGB beschränken die Pflicht auf die Dauer der Tätigkeit; geh deshalb davon aus, dass sie auch nach Abschluss der Abschlussarbeit fortgilt.
  4. Praktikantenstatus als Ausnahme missverstehen. Praktikantinnen, Werkstudierende und andere Hilfspersonen sind ausdrücklich in die Verschwiegenheitspflicht einbezogen, nicht von ihr ausgenommen.
  5. Zu späte Klärung der zulässigen Auswertung. Wenn die Frage, welche Daten überhaupt verwendet werden dürfen, erst nach Abschluss der Datenerhebung geklärt wird, drohen aufwendige nachträgliche Anpassungen oder sogar ein Themenwechsel.

Häufige Fragen zur Abschlussarbeit in Steuerkanzlei oder Wirtschaftsprüfung

Darf ich in meiner Bachelorarbeit den Namen der Kanzlei nennen, in der ich mein Praktikum gemacht habe?

Das ist in der Regel unproblematisch, solange keine mandantenbezogenen, vertraulichen Informationen preisgegeben werden. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf Mandanteninformationen, nicht auf die Tatsache, dass du dort tätig warst.

Kann ich Mandantendaten verwenden, wenn ich die Namen anonymisiere?

Nicht ohne Weiteres. Bei kleinen Mandantenkreisen kann ein Unternehmen auch ohne Namensnennung anhand von Branche, Größe und Standort identifizierbar bleiben. Die sicherste Lösung ist eine methodische Arbeit mit aggregierten, nicht auf einzelne Fälle rückführbaren Daten.

Gilt die Verschwiegenheitspflicht auch für Werkstudierende und Praktikantinnen?

Ja. Nach § 62 StBerG müssen Steuerberaterinnen und Steuerberater die bei ihnen tätigen Personen einschließlich Praktikantinnen und Werkstudierenden in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten; für die Abschlussprüfung erfasst § 323 HGB ausdrücklich auch die Gehilfen des Abschlussprüfers.

Was passiert, wenn ich versehentlich vertrauliche Informationen in meiner Arbeit verwende?

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann nach § 203 StGB strafrechtlich relevant sein – für mitwirkende Personen nach Absatz 4 – und zusätzlich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Vor der Abgabe sollte die Arbeit deshalb von der Praxisstelle auf unzulässige vertrauliche Inhalte geprüft werden.

Endet die Verschwiegenheitspflicht mit dem Ende meines Praktikums?

Davon solltest du nicht ausgehen. Weder § 57 StBerG noch § 323 HGB beschränken die Verschwiegenheit auf die Dauer der Tätigkeit, und die in Textform abgegebene Verpflichtung nach § 62 StBerG bezieht sich auf alles, was dir während des Praktikums bekannt geworden ist.

Ist eine methodische Arbeit ohne Einzelfalldaten überhaupt für eine Bachelorarbeit ausreichend?

Ja. Eine Arbeit zu Arbeitsabläufen, Qualitätssicherungsmaßnahmen oder dem Einsatz neuer Technologien auf Basis aggregierter oder öffentlich verfügbarer Daten erfüllt die wissenschaftlichen Anforderungen genauso gut wie eine fallbezogene Arbeit – und vermeidet zugleich das rechtliche Risiko.

Sollte ich die Zustimmung der Kanzlei zur Abschlussarbeit schriftlich dokumentieren?

Ja, unbedingt. Eine kurze schriftliche Vereinbarung, die festhält, welche Art von Auswertung zulässig ist, schützt sowohl dich als auch die Kanzlei und lässt sich bei Rückfragen des Prüfungsamts oder der betreuenden Person vorlegen.

Sollte ich die fertige Arbeit vor der Abgabe von der Kanzlei gegenlesen lassen?

Das ist empfehlenswert, speziell im Hinblick auf versehentlich stehen gebliebene identifizierbare Details. Ein kurzer Gegenlese-Schritt vor der Abgabe verhindert nachträglichen Korrekturaufwand und schützt vor unbeabsichtigten Vertraulichkeitsverletzungen.

Was ist ein Sperrvermerk, und ersetzt er die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht?

Ein Sperrvermerk ist eine hochschulrechtliche, in der Regel befristete Regelung, die die Einsichtnahme in die Arbeit einschränkt; die Dauer legt die Prüfungsordnung oder die Vereinbarung mit der Praxisstelle fest. Er ergänzt die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, ersetzt sie aber nicht – beide gelten unabhängig voneinander.

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